§ 4 Abs 2 ASVG - Auch wenn im „Werkvertrag“ mit einer Trainerin in einer Erwachsenenbildungseinrichtung ein uneingeschränktes (generelles) Vertretungsrecht vereinbart war, liegt ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit ein echtes Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG vor, wenn das generelle Vertretungsrecht tatsächlich nicht praktiziert wurde und die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss auch nicht ernsthaft damit rechnen konnten, dass von der vertraglich eingeräumten generellen Vertretungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht würde, und die Vortragende organisatorisch in den Betrieb des Dienstgebers eingebunden war, seinen sachlichen Weisungen unterlag und auch eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestand.