§ 12b Z 1, Anlage C AuslBG - Im Rahmen des neuen kriteriengeleiteten Zulassungsmodells kann einem Ausländer eine „Rot-Weiß-Rot - Karte“ für die Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG erteilt werden, wenn er eine bestimmte Mindestentlohnung für die beabsichtigte Beschäftigung erhält und die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C zum AuslBG angeführten Kriterien (Qualifikation, ausbildungsadäquate Berufserfahrung, Sprachkenntnisse sowie Alter) erreicht.