§ 4c Abs 1 AuslBG, Art 6 ARB 1/80 - Eine türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ verfügt und in Österreich rechtmäßig (geringfügig) beschäftigt ist, hat nach einem Jahr Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Ihr bisher eingeschränktes Beschäftigungsausmaß (hier: 12 Wochenstunden) und der Umstand, dass sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ war, konnten das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf Verlängerung ihrer Arbeitserlaubnis beim selben Arbeitgeber nach Art 6 Abs 1 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei nicht hindern.