§ 255 Abs 2 und Abs 2a ASVG - Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung des Versicherten und dem Stichtag für die begehrte Invaliditätspension weniger als 15 Jahre, genügt für die Erlangung des Berufsschutzes nach der Ausnahmeregelung des § 255 Abs 2 dritter Satz ASVG idF BudgetbegleitG 2011, dass zumindest in der Hälfte der Kalendermonate eine qualifizierte Erwerbstätigkeit vorliegt (zumindest aber 12 Pflichtversicherungsmonate).