§ 16 Abs 1 Z 6 EStG - Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Bemessung des Pendlerpauschales jener Wohnsitz maßgeblich, von dem aus der Weg zur Arbeit tatsächlich überwiegend angetreten wird, und nicht der nächstgelegene. Pendelt ein Arbeitnehmer regelmäßig nicht vom der Arbeitsstätte näher gelegenen Nebenwohnsitz, sondern trotz Nebenwohnsitz vom Hauptwohnsitz aus, darf somit das Finanzamt das Pendlerpauschale nicht mit Verweis auf die ihm zur Verfügung stehende, aber nur gelegentlich benutzte Zweitwohnung kürzen.