Der VwGH hat eine vom Finanzamt bekämpfte Senatsentscheidung des UFS Wien (vgl UFS 3. 3. 2008, RV/2714-W/07) betreffend Fahrt- und Wohnkosten eines Pendlers mit Zweitwohnsitz, von dem er erst nach einem Dienstgeberwechsel Mitte des Streitjahres 2006 regelmäßig Gebrauch gemacht hat, uneingeschränkt bestätigt und die Amtsbeschwerde in beiden Anfechtungspunkten (siehe unten) als unbegründet abgewiesen. Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit haben wir das VwGH-Erkenntnis vom 31. 7. 2012, 2008/13/0086, für Sie zweigeteilt aufbereitet: