§ 67 Abs 4 ASVG - Einer Beurteilung als Betriebsübergang betreffend ein im Bereich der Herstellung von Branchensoftware tätiges Unternehmen steht es nicht entgegen, wenn die Lizenzrechte für die verwendete Software vom Erwerber - wie schon vom Betriebsvorgänger - von einem Dritten (hier: vom ebenfalls übernommenen Geschäftsführer) beschafft werden und so der Betrieb fortgeführt werden kann. Wenn es darüber hinaus aufgrund der erworbenen Lizenz möglich ist, den Kundenstock des Vorgängers weiter zu betreuen, und zudem drei weitere Mitarbeiter und der Geschäftsführer, der als Verfügender über die betriebswesentlichen Softwarelizenzen eine zentrale Rolle in den Geschäftsbeziehungen beider Betriebe einnahm, übernommen werden, gelten die wesentlichen Betriebsgrundlagen als auf den Erwerber übergegangen, sodass dieser zur Haftung für die offenen SV-Beiträge seines Vorgängers herangezogen werden kann.