§ 3 AVRAG, § 870 ABGB - Auch wenn der Kaufvertrag über ein Unternehmen vom Erwerber erfolgreich wegen Arglist angefochten und rückwirkend aufgehoben wird, liegt ein Betriebsübergang iSd § 3 AVRAG vor, wenn der Betriebserwerber die Leitungsmacht über den Betrieb übernommen und die Arbeitgeberfunktion ausgeübt hat und der Veräußerer nach Aufhebung des Unternehmenskaufvertrags den Betrieb faktisch nicht wieder zurückgenommen hat. Eine vertragliche Bindung zwischen dem alten und dem neuen Betriebsinhaber ist für einen wirksamen Betriebsübergang nicht erforderlich.