§ 1375, § 1479 ABGB - Überweist der Krankenhausträger einem Primararzt gesammelt die Gebühren für die Behandlung von Sonderklassepatienten mit dem Hinweis, dass der Primararzt die den nachgeordneten Ärzten gebührenden Anteile auf diese aufzuteilen hat, und sagt der Primararzt den Ärzten die Auszahlung der anteiligen Gebühren auch mehrmals zu, wobei er jedoch zuvor noch den Ausgang eines vom Krankenhausträger angestrengten Verfahrens auf Rückzahlung eines Teiles der Sonderklassegebühren abwarten möchte, ist von einem konstitutiven Anerkenntnis des Primararztes hinsichtlich der Ansprüche der Ärzte auszugehen. Für ein solches konstitutives Anerkenntnis gilt jedenfalls hier die lange 30-jährige Verjährungsfrist.