Art 13 DBA-Deutschland - Durch das BBG 2011 hat sich das Wesen der Stückzinsen verändert; sie stellen nun nicht mehr „Früchte“ der Wertpapiere dar, sondern werden als Teil des Veräußerungserlöses (Substanzwertzuwachses) der veräußerten Wertpapiere angesehen. Bei Wegzug nach dem 1. 4. 2012 (hier: nach Deutschland) verbleiben die Stückzinsen daher nunmehr in der Besteuerungszuständigkeit des Wegzugsstaates (Österreichs) und die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist nicht rückerstattungsfähig.