§ 175 ASVG - Es liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn ein Versicherter Verätzungen der Speiseröhre und des Magens erleidet, weil er auf einer Betriebsfahrt aus einer in einer Bäckerei gekauften Mineralwasserflasche trinkt, in die aus Verschulden der Mitarbeiter der Bäckerei eine ätzende Flüssigkeit (Industrielauge für eine Spülmaschine) eingefüllt war. Der Unfall wurde nicht durch besondere Gefahrenelemente verursacht, die der versicherten Tätigkeit bzw dem Betrieb des Dienstgebers oder den Umständen an der Arbeitsstätte oder der Arbeitstätigkeit zuzurechnen sind.