§ 19 Abs 1 Z 3, § 79 Abs 2 EStG - Irrtümliche Auszahlungen von Arbeitslohn (hier: weil der Entgeltfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmerin aufgrund ihres langen Krankenstands bereits erschöpft war), die im Folgejahr bis zum 15. Februar erfolgen, können nicht dem Vorjahr zugeordnet werden. Die Sonderregel über den Zufluss greift diesfalls nicht, weil als Vorjahresbezüge iSd § 79 Abs 2 EStG nicht solche Bezüge anzusehen sind, auf die kein arbeitsrechtlicher Rechtsanspruch besteht und die auch nicht wirtschaftlich zum Vorjahr gehören.