§ 333 Abs 3 ASVG, § 3 Z 3 EKHG - Gemäß § 3 Z 3 EKHG kommt es im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch ein Kraftfahrzeug beförderten Menschen zu keiner Gefährdungshaftung nach dem EKHG, wenn der Verletzte zur Zeit des Unfalls beim Betrieb des Kfz tätig war. Nun stellt zwar das Be- und Entladen eines Lkw grundsätzlich einen Betriebsvorgang dar, sodass ein damit zusammenhängender Unfall beim „Betrieb“ des Kfz iSd § 1 EKHG erfolgt. Stellt sich aber die Hilfestellung des Lkw-Lenkers bei der Entladung nicht anders dar als eine von der Beförderung unabhängige Hilfestellung eines Dritten, fehlt es am erforderlichen inneren Zusammenhang mit der Beförderung, sodass der Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG zu verneinen ist. Folglich haftet der Arbeitgeber als Halter des Lkw (sowie seine Haftpflichtversicherung) für die dem Arbeitnehmer beim Abladen entstandenen Verletzungen.