§ 2 DHG - Verursacht ein Dienstnehmer seinem Dienstgeber in Ausübung seiner Dienstpflicht einen Schaden, der durch eine vom Dienstgeber abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, trifft den Dienstgeber als Ausfluss seiner Fürsorgepflicht grundsätzlich die Verpflichtung, durch Inanspruchnahme der Versicherungsleistung den Schaden zu mindern, sofern dadurch die finanzielle Belastung des Dienstnehmers - auch unter Berücksichtigung eines allfälligen Regresses der Versicherung - verringert wird und der Dienstgeber keine die Fürsorgepflicht überwiegenden Eigeninteressen geltend machen kann. Nur für den allenfalls nicht gedeckten Teil besteht ein Ersatzanspruch gegen den Dienstnehmer, der dem richterlichen Mäßigungsrecht des § 2 DHG unterliegt.