§ 33 Abs 2 Z 2, §§ 105 f ArbVG - Hat ein Bundesland (hier: Wien) ein eigenes Personalvertretungsgesetz für seine Gemeindebediensteten erlassen, kommt das ArbVG auf diese Dienstverhältnisse nicht mehr zur Anwendung. Auch wenn daher das Landesrecht keine Möglichkeit vorsieht, eine (vermeintlich unberechtigte) Entlassung mit Klage anzufechten, kommt eine Klage auf Anfechtung der Entlassung gemäß § 105, § 106 ArbVG nicht in Betracht.

