OGH 25. 5. 2011, 8 ObA 35/11x
→ in Zurückweisung der ao Revision gegen das Urteil OLG Linz 9. 3. 2011, 11 Ra 7/11w, ARD 6153/5/2011
§ 27 Z 1 AngG - Für einen Arbeitnehmer ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag die Verpflichtung, sich im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Er darf die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand nicht betont und offenkundig verletzen. Schon die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern, kann daher Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 AngG begründen.

