§ 27 Z 1 AngG - Die private Nutzung des Internets von täglich durchschnittlich 1,5 Stunden während der Arbeitszeit verstößt in eklatanter Weise gegen die Arbeitspflicht. Besteht darüber hinaus aufgrund des umfangreichen privaten Downloads von Film- und Musikdateien durch den Arbeitnehmer die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Firmennetzes sowie eine Gefährdung des Firmennetzwerks durch sogenannte Schadprogramme, ist die Entlassung des Arbeitnehmers selbst dann ohne vorangegangene Ermahnung berechtigt, wenn im Betrieb kein grundsätzliches Verbot privater Internet- und E-Mail-Nutzung besteht.

