§ 4 WPGG, § 2 Abs 2 WrEinstV - Die Mithilfe der Pflegeperson oder die bloße Anwesenheit der Pflegeperson bei zu Hause stattfindenden Therapiemaßnahmen (hier: mobile Frühförderung eines behinderten Kleinkindes) ist weder als Betreuungsleistung nach § 1 Abs 2 Wiener Einstufungsverordnung (Mobilitätshilfe im engeren Sinn) noch als Hilfsverrichtung nach § 2 Abs 2 Wiener Einstufungsverordnung (Mobilitätshilfe im weiteren Sinn) zu qualifizieren und somit bei der Bemessung des Pflegegeldanspruchs nicht zu berücksichtigen.