§ 39 AngG, § 1163 ABGB - Stellt ein Arbeitgeber einem ehemaligen Arbeitnehmer über dessen Ersuchen ein geändertes bzw berichtigtes Dienstzeugnis aus, ist er verpflichtet, das neue Dienstzeugnis auf das Ausstellungsdatum des ursprünglichen Dienstzeugnisses rückzudatieren. Mit dem Tag der neuen Ausstellung datiert wäre das nachträglich ausgestellte Dienstzeugnis geeignet, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu erschweren, weil in diesem Fall potenzielle Arbeitgeber des Arbeitnehmers von der Auseinandersetzung über das Zeugnis erfahren und für den Arbeitnehmer nachteilige Schlüsse ziehen könnten.