§ 4 Abs 2 ASVG - Konnten sich die für Sommerfestspiele engagierten Choristen nicht nur wegen Krankheit und Unfällen durch andere Kollegen oder einstudierte außenstehende Personen vertreten lassen, sondern auch wegen Überschneidungen mit anderen wichtigen beruflichen Terminen, ist davon auszugehen, dass das in den Künstlerverträgen vereinbarte generelle Vertretungsrecht in der Durchführung der Beschäftigungsverhältnisse auch tatsächlich gelebt wurde. In diesem Fall fehlt es an einer persönliche Arbeitspflicht als Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG und liegt kein versicherungspflichtiges echtes Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 1 Z 1 ASVG vor. Dass die Vertretungen im Vorhinein mit dem Chorleiter abzusprechen waren, steht dem nicht entgegen, wenn die Absprache bloß administrativen Zwecken diente.