§ 5, § 9 BEinstG - Eine begünstigte Behinderte, die sich nach der Geburt ihres Kindes in Karenz nach dem MSchG befindet und Kinderbetreuungsgeld bezieht, ist in diesem Zeitraum weiterhin auf die Pflichtzahl gemäß § 5 Abs 1 BEinstG anzurechnen. Der Wegfall der Entgeltzahlungen des Arbeitgebers an die begünstigte Behinderte für die Zeit des Kinderbetreuungsgeldbezuges lässt die Anrechenbarkeit dieser Behinderten auf die Pflichtzahl unberührt.