§ 1 Abs 5 StiftEG idF BGBl I 2009/52 - Der VfGH hat ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der seit 18. 6. 2009 bei der Stiftungseingangssteuer anzuwendenden Bewertungsregel des § 1 Abs 5 letzter Satz StiftEG eingeleitet, weil er davon ausgeht, dass die Gründe für die Verfassungswidrigkeit der Stammfassung (gleichheitswidrige Privilegierung der Zuwendung von Grundstücken an Privatstiftungen durch Heranziehung der nicht realitätsgetreuen Einheitswerte) auch für die mit dem BBG 2009 novellierte Fassung zutreffen.