§ 149 GSVG, § 292 ASVG, § 66 Abs 2 JN - Lebt ein Pensionsbezieher die überwiegende Zeit im Ausland bei seinen Kindern und kehrt er jedes Jahr nur für längstens 3 Monate nach Österreich zurück, reicht dieser Zeitraum noch nicht aus, um von einem Wiederaufleben eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland auszugehen. Von einem gewöhnlichen Inlandsaufenthalt ist - zumindest im Hinblick auf die Ausgleichszulage - erst wieder zu sprechen, wenn der Pensionsbezieher tatsächlich nach Österreich zurückgekehrt ist und nach den Umständen indiziert ist, dass er seinen Aufenthalt auf Dauer ins Inland verlegt. Erst ab diesem Zeitpunkt an besteht wieder ein Anspruch auf Ausgleichszulage.