§ 4, § 16, § 34 EStG - Auch wenn ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb im Erbweg erworben hat und ihm aufgrund einer Auflage im Testament des Erblassers Kosten entstanden sind (hier: für die Prozessführung betreffend die Restitution weiteren Familienbesitzes in Tschechien), stellen diese Kosten weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten dar, weil sie nicht durch den Betrieb veranlasst sind, sondern durch die Annahme der Erbschaft und den damit verbundenen, nicht der Einkommensteuer unterliegenden Erwerb von Todes wegen.