§ 5, § 6 EFZG, § 539a ASVG - Wird ein Dienstverhältnis während eines entgeltfortzahlungspflichtigen Krankenstandes einvernehmlich aufgelöst und kommt es nach Beendigung des Krankenstandes zur Wiedereinstellung des Dienstnehmers, ohne dass es faktische Anhaltspunkte für einen seinerzeitigen endgültigen Beendigungswillen gibt, so liegt eine Umgehung der Entgeltfortzahlungspflicht vor. Die Pflichtversicherung besteht daher für die gesamte Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fort.