§ 5 EFZG, § 11 Abs 2 ASVG - Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses während eines entgeltpflichtigen Krankenstandes ist grundsätzlich zulässig. Wurde dem Arbeitnehmer eine Wiedereinstellung nicht zugesagt und liegen auch keine Umstände vor, die dafür sprechen, dass lediglich eine Unterbrechung (oder Karenzierung) des Dienstverhältnisses für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vereinbart werden sollte, kann keine Rede davon sein, das Dienstverhältnis sei nur zum Schein einvernehmlich gelöst und ein weiter laufendes Dienstverhältnis verdeckt worden. In diesem Fall ist von einer wirksamen Auflösung des Dienstverhältnisses auszugehen und der Entgeltfortzahlungsanspruch und die Pflichtversicherung enden mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses.