OLG Linz 25. 5. 2011, 12 Ra 37/11i
§ 1154, § 1380 ABGB - Ein Arbeitnehmer hat bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses idR keinen Anlass, auf irgendwelche Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber unentgeltlich zu verzichten, sodass der Arbeitgeber mit einem Rechtsgestaltungswillen in Richtung Verzicht vernünftigerweise nicht ohne Weiteres rechnen darf. Besondere Umstände sind vom Arbeitgeber zu behaupten und beweisen.