Homepage des BMF vom 2. 2. 2010
Gemäß § 4a Z 1 EStG sind sämtliche Einrichtungen, deren Zugehörigkeit zum begünstigten Empfängerkreis des § 4a Z 1 lit d und lit e EStG (= Zuwendungen für Forschung und Erwachsenenbildung) festgestellt wurde, zumindest einmal jährlich in elektronisch geeigneter Form auf der Homepage des BMF zu veröffentlichen.