§ 1 Abs 1 und Abs 5 StiftEG - Wenn die vereinbarte Gegenleistung (immerwährender Fruchtgenuss) den 3-fachen Einheitswert der an die Privatstiftung zugewendeten Liegenschaft übersteigt [Anm d Red: die neuen StiftR 2009 stellen hingegen auf 50 % des gemeinen Werts ab], so liegt (steuerlich) ein voll entgeltliches Rechtsgeschäft vor. Hiedurch wird kein Tatbestand nach dem StiftEG, sondern nach dem GrEStG erfüllt.
UFS Innsbruck 22. 10. 2009, RV/0568-I/09