1. Eine Geldbuße des Kartellgerichts darf nach § 29 Abs 1 Z 1 KartG 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.
1. Eine Geldbuße des Kartellgerichts darf nach § 29 Abs 1 Z 1 KartG 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.
