Auch die vom Erstgericht gewählte Formulierung im Verfahrenshilfebewilligungsbeschluss lässt keine andere Beurteilung zu. Richtig ist zwar, dass der Beschluss des Erstgerichts das Titelverfahren umfasste und dort - formularmäßig - auch ausgedrückt ist: "einschließlich eines nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens". Abgesehen davon, dass sich der äußerste Umfang der Verfahrenshilfe nicht aus dem Bestellungsbeschluss ergibt, sondern aus § 64 Abs 1 ZPO (3 Ob 146/14p), bringt die Formulierung des Erstgerichts nichts anderes als den Gesetzestext des § 64 Abs 1 ZPO zum Ausdruck.

