Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des EuGH zu Art 22 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung ("DSGVO") liegt eine "automatisierte Entscheidung im Einzelfall" im Sinne der vorgenannten Bestimmung auch dann vor, "wenn ein [...] Wahrscheinlichkeitswert [...] automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet" (EuGH 7. 12. 2023, C-634/21 , Rn 75).

