1. Die Verweigerung der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen durch ein marktbeherrschendes Unternehmen ist dann nicht als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu qualifizieren, wenn für die Weigerung sachliche Gründe bestehen. Dabei handelt es sich um einen sowohl für das österreichische als auch für das europäische Wettbewerbsrecht geltenden Grundsatz. Auch der Abbruch laufender Geschäftsbeziehungen kann in Ausnahmefällen aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein.

