1. Der Schutzumfang von eingetragenen Marken wird zwar grundsätzlich durch den Registerstand definiert, dennoch wird beim Ähnlichkeitsvergleich mitunter auch eine "Auf-dem-Kopf-Betrachtung" angestellt. Die Marken der Klägerin sind hier weltbekannt und zählen zu den weltweit wertvollsten Marken. Der Schutz der bekannten Marke setzt keine - hier ohnehin gegebene - Verwechslungsgefahr voraus, sondern nur eine solche Ähnlichkeit, dass das Publikum die Zeichen gedanklich miteinander verknüpft. Die einander gegenüberstehenden Zeichen müssen deshalb einander gleich oder ähnlich sein, weil es typischerweise nur dadurch zu einer Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung oder Verwässerung der bekannten Marke kommen kann. Der Grad der dafür erforderlichen Ähnlichkeit ist niedriger anzusetzen als der Grad der Ähnlichkeit, der für Verwechslungsgefahr verlangt wird; es reicht zudem aus, wenn die Ähnlichkeit in einem der drei Punkte Bild, Klang oder Sinngehalt besteht.

