Ausnahmsweise reduzieren scheidungsbedingte Wohnungsbeschaffungskosten die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Entsprechendes gilt für die Kosten der Anschaffung einer Wohnungseinrichtung und der Wohnungsadaptierung. Die Abzugsfähigkeit wird (insb) dann bejaht, wenn der Unterhaltspflichtige die Ehewohnung dem Unterhaltsberechtigten überlässt, sein diesbezüglicher nunmehriger Aufwand seinen Lebensverhältnissen angemessen ist, zwischen der Ehescheidung und der Anschaffung der Wohnung ein gewisses zeitliches Naheverhältnis besteht und die Anschaffung der nunmehrigen Wohngelegenheit des Unterhaltspflichtigen existenznotwendig war, der Unterhaltspflichtige sich also wegen notwendiger und nicht anders finanzierbarer Anschaffungen für die allgemeine Lebensführung verschuldete. Die Anrechnung setzt damit voraus, dass die Anschaffung nicht nur scheidungsbedingt, sondern auch existenznotwendig war, was der Unterhaltsschuldner zu behaupten und zu beweisen hat.

