Nach ständiger Rechtsprechung hängt das Maß der Sorgfaltspflichten bei Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Verwahrung darf nicht überspannt werden. Es kann vom Tierhalter nicht eine Verwahrung von in der Regel gutmütigen und ungefährlichen Haustieren verlangt werden, die jede nur denkbare Beschädigung mit Sicherheit ausschließt, sondern es müssen jene Vorkehrungen als genügend angesehen werden, die vom Tierhalter unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Tieres billigerweise erwartet werden können. Allerdings wird der Tierhalter, wenn ihm Eigenschaften eines Tiers bekannt sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein müssen, die zu einer Gefahrenquelle werden können, auch für die Unterlassung der in Anbetracht dieser besonderen Eigenschaften erforderlichen und nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen einzustehen haben.

