1. Lebensmittelproduzenten ist es einerseits nach § 2 UWG, andererseits auch nach EU-Lebensmittelkennzeichnungsrecht nicht gestattet, Verbraucher irrezuführen. Art 7 Abs 1 lit a Lebensmittel-Informationsverordnung (kurz: LMIV) normiert dies ausdrücklich: "Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung." Dies gilt gem Abs 4 lit a und b auch für die Werbung und die Aufmachung, insbesondere für die Form, das Aussehen oder die Verpackung von Lebensmitteln, die verwendeten Verpackungsmaterialien sowie für die Art ihrer Anordnung und den Rahmen der Darbietung.

