1. Im Zuge der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach § 877 ABGB ist nicht nur die geleistete Zahlung, sondern auch die gegenüberstehende erbrachte Leistung rückabzuwickeln. Wenn die erbrachte Leistung eine Arbeitsleistung iwS darstellt, ist grundsätzlich ein nach dem verschafften Nutzen angemessener Lohn zu entrichten. Der Empfänger der Arbeitsleistung schuldet daher Wertersatz nach Maßgabe seines Nutzens im Zeitpunkt der Leistung.

