§ 430 Abs 5 StPO idF vor BGBl I 2022/223 sah die Durchführung der HV in Abwesenheit des Betroffenen vor, soweit dessen Zustand eine Beteiligung an der HV innerhalb angemessener Frist nicht gestattete oder von einer solchen Beteiligung eine erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit zu besorgen war. Mit BGBl 2022/223 wurde diese Bestimmung (ersatzlos) beseitigt, wobei in den GMat ausdrücklich festgehalten wurde, dass "eine HV in Abwesenheit des:der Betroffenen nicht mehr zulässig sein soll" (ErläutRV 1789 BlgNR 27. GP 15). In Hinblick darauf bleibt für die Annahme einer planwidrigen Lücke kein Raum.

