Bauträger können bei Verkauf von in Vorbereitung von Wohnungseigentum stehenden Wohnungen in den einzelnen Kaufverträgen gem § 32 Abs 2 iVm § 37 Abs 5 WEG jeweils einen von § 32 Abs 1 WEG abweichenden Aufteilungsschlüssel vereinbaren ("Summenvereinbarung" oder "Additionsvereinbarung"). In einem Verfahren auf Zahlung von Vorauszahlungen zu den Aufwendungen der Liegenschaft kann die allfällige unrichtige Anwendung des in der Summenvereinbarung vereinbarten Aufteilungsschlüssels nicht geltend gemacht werden. Die Anwendung des unrichtigen Aufteilungsschlüssels kann erst im außerstreitigen Verfahren durch einen Antrag auf Überprüfung der Abrechnung geltend gemacht werden.