1. Ein Abwesenheitskurator kann zum Schutz der Interessen des Abwesenden selbst, aber auch zum Schutz von Interessen Dritter bestellt werden, etwa um dem Dritten die Kündigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Abwesenden zu ermöglichen.
2. Gem § 277 Abs 1 Z 3 ABGB ist für eine abwesende Person ein Kurator zu bestellen, wenn "ihre Angelegenheiten nicht durch einen anderen Vertreter wahrgenommen werden können".