1. Zweck der Rechnungslegung nach § 5 MarkSchG ist es, den Kl in die Lage zu versetzen, die Grundlage für seine Zahlungsansprüche gegen den Bekl zu ermitteln, um sein Leistungsbegehren beziffern zu können.
2. Der Rechnungslegungsanspruch dient grundsätzlich zur Vorbereitung aller in § 53 MarkSchG geregelten Zahlungsansprüche.