Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2026/55 wurde der Warenkreis der mit Quecksilber versetzten Produkte, deren Ein- und Ausfuhr verboten ist, erweitert.
Folgende Produkte wurden mit Wirksamkeit ab 31.12.2025 aufgenommen:
- Höchstpräzisions-Kapazitäts- und -Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-Schalter und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder Relais, ausgenommen für Forschungs- und Entwicklungszwecke.
Die oben angeführten Produkte wurden in der Arbeitsrichtlinie VB-0840 Anlage 2 sowie in den Listen der KN-Codes, die Einfuhrverboten und -beschränkungen (VB-0840 Anlage 3) und Ausfuhrverboten und -beschränkungen (VB-0840 Anlage 4) unterliegen können, aufgenommen.
Bundesministerium für Finanzen, 25. März 2026
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 2017/852 , ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1 |
Schlagworte: | Quecksliber |
Verweise: | VB-0840 Anlage 2 |
