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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2025-0.779.89530.9.20252025Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 13.09.2024, 2024-0.413.351, BMF-AV Nr. 126/2024

2.7.5 Mitglieder des Stiftungsvorstands

Des Weiteren sind die Mitglieder des Stiftungsvorstands anhand des Firmenbuchauszuges festzustellen und zu melden. Der Stiftungsvorstand ist regelmäßig ein Kollegialorgan mit eingeschränkter Doppel- oder auch nur Mehrfachvertretungsbefugnis. Aufgrund der Definition gilt aber immer jedes Mitglied für sich alleine als wirtschaftlicher Eigentümer.

2.7.6 Behandlung von juristischen Personen als Stifter oder Begünstigter

Wenn bei einer inländischen Privatstiftung ein Stifter, ein Begünstigter, ein Letztbegünstigter oder ein Einmalbegünstigter eine juristische Person ist, so ist von einer Ausübung von Kontrolle auf andere Weise gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd WiEReG alleine aufgrund der jeweiligen Funktion (Stifter, Begünstigter, Letztbegünstigter und Einmalbegünstigter) auszugehen. Bei Ausübung einer der genannten Funktionen durch eine juristische Person, sind der oder die wirtschaftlichen Eigentümer dieser juristischen Person zu ermitteln, sodass auch immer die natürlichen Personen als wirtschaftlicher Eigentümer erfasst werden, die letztlich Kontrolle iSd WiEReG auf die Privatstiftung ausüben (vgl. Erl. RV 1660 BlgNR 25. GP 6f).

In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob eine oder mehrere natürliche Person(en) Kontrolle iSd § 2 Abs. 1 lit. a Schlussteil WiEReG auf diese juristische Person, die eine der oben genannten Funktion wahrnimmt, ausüben (da diese juristische Person als 2. Ebene anzusehen ist). Ist dies der Fall, dann ist diese oder sind diese natürliche(n) Person(en) gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd WiEReG als Personen zu melden, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrollieren.

Hinzu kommt, dass bei Meldungen, die nach dem 30. November 2025 an das Register übermittelt werden, die juristischen Personen bzw. Rechtsträger, welche als Funktionsträger fungieren, selbst als solche gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c WiEReG zu melden sind (siehe Abschnitt 5.5 (Erfassung von Rechtsträgern als Funktionsträger (§ 2 Z 2 oder 3 WiEReG) oder als Substiftung)). Sollte es sich dabei um inländische Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 12, 15 bis 18 WiEReG handeln, müssen die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Rechtsträger nicht separat mit Ausübung von Kontrolle auf andere Weise gemeldet werden, da diese aus dem Auszug des betreffenden Rechtsträgers ersichtlich sind.

Wenn hingegen eine ausländische (Privat-)stiftung Stifter oder Begünstigter einer(untergeordneten) meldepflichtigen Privatstiftung ist, so sind die wirtschaftlichen Eigentümer der ausländischen (Privat-)stiftung entsprechend der obigen Ausführungen bei der anderen (untergeordneten) Privatstiftung mit "Ausübung von Kontrolle auf andere Weise" zu melden.

In beiden Fällen sind die Stiftungen, welche Funktionsträger der meldepflichtigen Privatstiftung sind, als Rechtsträger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c WiEReG unter Zuordnung der jeweiligen Funktion zu erfassen.

In gewissen Konstellationen kann es zu einer Durchbrechung der oben skizzierten Kontrollkette kommen. So kann insbesondere bei von gemeinnützigen (Privat-)stiftungen einmalbegünstigten juristischen Personen (Spendenempfängern) nicht automatisch von Kontrolle allein aufgrund der Funktionsausübung als Einmalbegünstigter ausgegangen werden. Es müssen deshalb natürliche Personen, welche Kontrolle auf die betreffenden Einmalbegünstigten ausüben, bei der untergeordneten gemeinnützigen (Privat)-stiftung nicht mit Ausübung von Kontrolle auf andere Weise gemeldet werden, sofern sie nicht anderweitig Kontrolle ausüben.

Verzichtet eine stiftende Privatstiftung (bzw. eine andere juristische Person, welche als Stifter auftritt) rechtswirksam auf sämtliche Gestaltungs- und Stifterrechte und ist dies in der Stiftungsurkunde festgehalten, so kann dies dazu führen, dass die stiftende juristische Person keine Kontrolle mehr auf die andere/untergeordnete Privatstiftung ausübt. In diesem Fall sind die Funktionsträger der stiftenden Privatstiftung (bzw. jene Personen, welche Kontrolle auf die stiftende juristische Person ausüben) nicht mehr bei der anderen/untergeordneten Privatstiftung mit "Ausübung von Kontrolle auf andere Weise" zu melden. Zu beachten ist aber jedenfalls, dass auch bei einem rechtswirksamen Verzicht dennoch auf andere Weise Kontrolle ausgeübt werden kann, beispielsweise durch faktische Umstände ua. Personenidentität oder enge verwandtschaftliche Beziehungen (siehe auch Abschnitt 2.3.9 (Ausübung von Kontrolle auf "andere Weise")). Zudem ist zu beachten, dass die gegenständlichen Ausführungen im Hinblick auf das Vorliegen des wirtschaftlichen Eigentums jedenfalls keine Auswirkungen auf die Sorgfaltspflichten der Verpflichteten insbes. zur Überprüfung der Mittelherkunft nach anderen Aufsichtsgesetzen haben, die unabhängig von der Verpflichtung zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer zu erfolgen hat (zB gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 FM-GwG; § 8f Abs. 5 RAO; § 36f Abs. 5 NO; § 90 Z 5 WTBG 2017). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf den risikobasierten Ansatz Bedacht zu nehmen.

Jedenfalls keine Auswirkung hat ein Verzicht auf die Stifterrechte im Hinblick auf die dennoch weiterhin erforderliche Meldung von Rechtsträgern als Funktionsträger (§ 2 Z 2 oder 3 WiEReG) oder als Substiftung (vgl. Abschnitt 5.5 (Erfassung von Rechtsträgern als Funktionsträger (§ 2 Z 2 oder 3 WiEReG) oder als Substiftung)), da § 5 Abs. 1 Z 3c WiEReG nicht auf den Begriff der Kontrolle abstellt.

Im Falle von gemeinnützigen Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 WiEReG), ausländischer Stiftungen, Trusts oder vergleichbarer Rechtsträger ist im Zuge der Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer analog zur oben beschriebenen Vorgehensweise zu verfahren, wenn es sich bei einem Funktionsträger gemäß § 2 Z 2 oder 3 WiEReG um eine juristische Person handelt.

2.7.7 Substiftungen

Wie jede andere juristische Person kann auch eine Privatstiftung selbst Stifterin einer anderen (Privat-)stiftung bzw. vergleichbaren juristischen Person iSd § 2 Z 3 WiEReG sein. Bei einem solchen von einer bereits bestehenden Privatstiftung errichteten Rechtsträger handelt es sich um eine Substiftung, wenn die Errichtung einer Substiftung im Zweck der Hauptstiftung gedeckt ist. Diese ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c WiEReG bei der Meldung anzugeben (siehe Abschnitt 5.5 (Erfassung von Rechtsträgern als Funktionsträger (§ 2 Z 2 oder 3 WiEReG) oder als Substiftung)). Dabei ist unerheblich, ob die in- oder ausländische Substiftung oder der vergleichbare Rechtsträger von der stiftenden Privatstiftung allein oder gemeinsam mit weiteren Stiftern errichtet wird. In der Praxis sind für Substiftungen auch andere Begriffe wie zB Tochter- oder Nachfolgestiftung gebräuchlich.

Mit der Errichtung einer in- oder ausländischen Substiftung kommt es auch zu einer Vermögensübertragung an diese. Neben der Tatsache, dass Substiftungen erst durch den Stiftungsakt seitens der bestehenden Privatstiftung entstehen, unterscheidet sie von Begünstigten, dass die Errichtung einer Substiftung im Zweck der Hauptstiftung gedeckt sein muss; während Begünstigte grundsätzlich über Zuwendungen frei verfügen können. Sollte eine Substiftung in weiterer Folge als Begünstigte der Hauptstiftung eingesetzt werden, ist sie bei der Hauptstiftung zusätzlich in der Funktion als Begünstigte gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c WiEReG zu erfassen.

2.7.8 Sonstige natürliche Personen, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrollieren

Nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 Z 3 lit. a sublit. dd WiEReG fällt jedenfalls der Stiftungsprüfer in seiner Funktion als vorgeschriebenes Kontrollorgan. Ebenso fällt ein Beirat grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, es sei denn, diesem kommen weitreichende Gestaltungs- und Einflussrechte statt der üblicherweise vorgesehenen Rechte zu, damit dieser die Voraussetzung des § 2 Z 3 lit. a sublit. dd WiEReG erfüllen kann, wobei es hier auf die im Einzelfall vorgesehene Ausgestaltung der individuellen Rechte der Mitglieder eines solchen Stiftungsorgans ankommt. Ob eine Kontrollfunktion gemäß § 2 Z 3 lit a sublit. dd WiEReG vorliegt, ist in Hinblick auf die Mitglieder eines Aufsichts- oder Beirats somit immer individuell zu prüfen, womit Kontrollrechte eines Kollegialorgans nicht automatisch zu einer Kontrolle auf Ebene der jeweiligen natürlichen Personen als Mitglieder des Kollegialorgans führen.

Die "Kontrolle auf andere Weise" kann sich aus konkreten Rechtsbeziehungen ergeben, etwa, weil in der Stiftungsurkunde entsprechende individuellen Kontrollrechte vorgesehen sind oder aber aus faktischen Umständen ergeben. Siehe dazu Abschnitt 2.3.9 (Ausübung von Kontrolle auf "andere Weise").

Übt eine juristische Person Kontrolle auf andere Weise auf die Privatstiftung aus, ist letztlich wieder zu prüfen, ob diese juristische Person unter der Kontrolle einer natürlichen Person steht.

2.7.9 Ausübung mehrerer Funktionen durch eine Person

Wenn eine natürliche Person mehrere Funktionen ausübt, ist sie für jede dieser Funktionen als wirtschaftlicher Eigentümer zu melden. Ist beispielsweise ein Stifter gleichzeitig auch ein Begünstigter der Privatstiftung, so ist dieser im Meldeformular als Stifter und als Begünstigter zu melden.

2.7.10 Meldepflicht gemäß § 5 PSG

Die Meldepflicht gemäß § 5 PSG wird durch das WiEReG nicht aufgehoben.

2.7.11 Gemeinnützige Privatstiftungen

Bei gemeinnützigen Privatstiftungen ist ein Begünstigter typischerweise nicht individualisierbar und es liegt oftmals eine Begünstigung der Allgemeinheit vor. Diesfalls ist grundsätzlich der dem Stiftungszweck entsprechende Begünstigtenkreis an das Register zu melden und sofern Zuwendungen, die mehr als 2.000 Euro pro Kalenderjahr betragen, an bestimmte natürliche Personen erfolgen, sind diese als Einmalbegünstigte an das Register zu melden. Zudem ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d WiEReG verpflichtend bei der Meldung anzugeben, wenn ein Funktionsträger (zB. Stifter oder Einmalbegünstigter) oder eine Person, die "Kontrolle auf andere Weise" über die Privatstiftung ausübt, treuhändig auftritt.

2.7.12 Besondere Privatstiftungen

Bei speziell geregelten Privatstiftungen, bei denen einerseits dem Wesen nach nur ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besteht und die andererseits üblicher Weise eine Vielzahl von Begünstigten haben, soll keine Meldung der einzelnen Begünstigten an das Register vorgenommen werden. Stattdessen ist bei diesen der Begünstigtenkreis als solches an das Register zu melden. Dies betrifft gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. bb WiEReG Privatstiftungen gemäß § 66 VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß § 27a SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 1 EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 2 EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 3 und 4 EStG 1988.

Zudem ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d WiEReG verpflichtend bei der Meldung anzugeben, wenn ein Funktionsträger (zB Stifter oder Stiftungsvorstand) oder eine Person, die "Kontrolle auf andere Weise" über die Privatstiftung ausübt, treuhändig auftritt.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 13.09.2024, 2024-0.413.351, BMF-AV Nr. 126/2024

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