Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 13.09.2024, 2024-0.413.351, BMF-AV Nr. 126/2024 |
4.5 Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer durch berufsmäßige Parteienvertreter
Rechtsträger können gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG auch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG zur Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer beauftragen. Zusätzlich können Rechtsträger berufsmäßige Parteienvertreter auch mit der Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer beauftragen. Ist dies der Fall, so ist dies gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 lit. a WiEReG bei der Meldung anzugeben. Wenn ein berufsmäßiger Parteienvertreter hingegen nur unterstützend tätig geworden ist, so darf nicht angegeben werden, dass die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 13.09.2024, 2024-0.413.351, BMF-AV Nr. 126/2024 |
