Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 13.09.2024, 2024-0.413.351, BMF-AV Nr. 126/2024 |
5.4 Erhöhte Transparenz von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen)
5.4.1 Angabe, ob Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) bei Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Rechtsträgern bestehen
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. c und d WiEReG ist bei Meldungen zwingend anzugeben, ob bei einem Funktionsträger (zB Stifter/Gründer/Settlor oder Begünstigter) oder einer Person, die "Kontrolle auf andere Weise" über die Stiftung, den Fond, den Trust oder einen vergleichbaren Rechtsträger ausübt, eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a WiEReG vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Nominee (Treuhänder), Nominee-Direktor oder Nominator (Treugeber) ist. Zu beachten ist, dass Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. c und d WiEReG immer zu melden sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaft) zum wirtschaftlichen Eigentum einer anderen natürlichen Person führt. Der dahinterstehende Nominator (Treugeber) ist ebenfalls als wirtschaftlicher Eigentümer mit Art: "Stifter" bzw. "Begünstigter" etc. unter Angabe der Treuhandschaft und Auswahl der Rolle "Nominator (Treugeber)" zu melden, da er aufgrund der vertraglichen Vereinbarung Kontrolle auf den Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und Z 3 WiEReG ausübt (siehe auch Abschnitt 2.7.1 (Stifter)). Dasselbe gilt auch für Funktionsträger von Trusts oder trustähnlichen Vereinbarungen oder eine Person, die "Kontrolle auf andere Weise" über diese Rechtsträger ausübt, da auch ein Settlor oder ein Begünstigter eines Trusts ein Nominee (Treuhänder) sein kann.
Zu beachten ist auch, dass diese Vorgaben auch dann zur Anwendung gelangen, wenn ein solcher Sachverhalt bei einem obersten Rechtsträger vorliegt.
5.4.2 Angabe, ob eine für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevante Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) vorliegt
Durch die Regelung des § 5 Abs. 1 Z 3a WiEReG sollen Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) innerhalb der Beteiligungskette transparent gemacht werden und so die Aussagekraft von Auszügen aus dem Register erhöht werden. Relevant im Sinne dieser Bestimmung sind jene Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse), aufgrund derer eine natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des zu meldenden Rechtsträgers wird oder durch die eine Kontrolle zwischen Rechtsträgern in der Eigentümerkette hergestellt wird, und dadurch eine natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des zu meldenden Rechtsträgers wird oder sich durch das Vorliegen einer Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) in der Beteiligungs- und Kontrollstruktur Art oder Umfang des wirtschaftlichen Eigentums eines direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümers ändern. Dies bedeutet, dass dieser Umstand jedenfalls immer dann zutrifft, wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer Nominator (Treugeber) ist.
Für nähere Informationen siehe Abschnitt 2.3.3 (Herstellung von Kontrolle durch Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse)).
5.4.3 Meldung von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) an das Register
Zusätzlich zu den oben unter den Abschnitten 5.4.1 (Angabe, ob Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisseen) bei Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Rechtsträgern bestehen) und 5.4.2 (Angabe, ob eine für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevante Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) vorliegt) beschriebenen Angaben sind im Zuge von Meldungen, die nach dem 30. September 2025 an das Register übermittelt werden, auch folgende Daten zu Nominee-Vereinbarungen, die sich auf den meldepflichtigen Rechtsträger selbst beziehen, zu erfassen (§ 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG):
- die Bezeichnung und das Datum der Nominee-Vereinbarung
- bei Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren, die natürliche Personen sind:
- Name;
- sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
- Geburtsdatum und Geburtsort;
- Staatsangehörigkeit;
- Wohnsitz;
Wenn ein Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls sind die Angaben zu Geburtsdatum und -ort nur soweit wie möglich zu melden und die Angaben betreffend Lichtbildausweis, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz entfallen.
- Bei Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren, die Rechtsträger sind:
- sofern es sich bei dem Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG handelt, die Stammzahl;
- sofern es sich bei dem Rechtsträger um einen mit § 1 WiEReG vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren.
Mit der Einführung des § 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG werden somit die den Rechtsträger direkt betreffenden Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) bei den meldepflichtigen Daten aufgenommen.
Im Unterschied zur alten Rechtslage (geltend für alle Meldungen, die bis zum 30. September 2025 an das Register übermittelt wurden) sind infolge dieser Regelung auf Ebene des meldepflichtigen Rechtsträgers nun in einem separaten Abschnitt des Meldeformulars auch Nominees (Treuhänder) oder Nominatoren (Treugeber), welche juristische Personen oder aufgrund zu geringer Anteile keine wirtschaftlichen Eigentümer sind, zu melden.
Hinweis: § 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG betrifft nur Nominee-Vereinbarungen (unabhängig von deren Umfang), die direkt auf Ebene des zu meldenden Rechtsträgers bestehen (sich also entweder direkt auf die Anteile des meldenden Rechtsträgers beziehen oder - im Falle von Nominee-Direktoren - die Geschäftsführung des zu meldenden Rechtsträgers betreffen). Nominee-Vereinbarungen auf übergeordneten Ebenen sind nicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG zu melden. Diesfalls sind nur die daraus resultierenden wirtschaftlichen Eigentümer und der Umstand, dass eine relevante Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) vorliegt (§ 5 Abs. 1 Z 3a WiEReG), zu melden.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 13.09.2024, 2024-0.413.351, BMF-AV Nr. 126/2024 |
