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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2025-0.779.89530.9.20252025Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 13.09.2024, 2024-0.413.351, BMF-AV Nr. 126/2024

7.2.3.3 Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt es sich gemäß dem GmbH-Gesetz (GmbHG) um eine juristische Person, die selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Sie ist eine Kapitalgesellschaft mit einem Mindeststammkapital von 10.000 Euro, wovon bei der Gründung im Regelfall zumindest die Hälfte (5.000 Euro) bar einzuzahlen ist. Die Beteiligungsverhältnisse sind aus dem österreichischen Firmenbuch ersichtlich.

Bei einer Ergänzung eines bestehenden Compliance-Packages wird die Einhaltung der Frist von sechs Wochen bei Existenz- und Eigentumsnachweisen von ausländischen relevanten übergeordneten Rechtsträgern nur im Hinblick auf die neu hinzugefügten Nachweise überprüft (zu begründeten Ausnahmefällen im Hinblick auf die Frist von sechs Wochen siehe Abschnitt 7.2 (Anforderungen an die Dokumente)). Eine Ergänzung eines bestehenden Compliance-Packages führt nicht zu einer Verlängerung der Gültigkeit.

Wenn abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse vorliegen, so ist gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. c WiEReG der Gesellschaftsvertrag zu übermitteln. Dieser ist in solchen Fällen im Meldeformular zum Compliance-Package unter der Dokumentenart "Gesellschaftsvertrag" zu übermitteln.

7.2.3.4 Flexible Kapitalgesellschaften

Die mit 1. Jänner 2024 neu eigeführte österreichische Kapitalgesellschaft Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) ist grundsätzlich mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichbar, weist jedoch einige Besonderheiten auf. So dürfen weniger als 25% des Stammkapitals "Unternehmenswert-Anteile" sein. Diese Unternehmenswert-Anteile verfügen über keine Stimmrechte und sind von der Gesellschaft in einem Anteilsbuch zu führen. Die konkrete Höhe der einzelnen Unternehmenswert-Anteile kann jedoch nicht aus dem Firmenbuch abgerufen werden. Darüber hinaus kann die Gesellschaft selbst sowohl Geschäfts- als auch Unternehmenswert-Anteile erwerben, die ebenfalls über keine Stimmrechte verfügen. Bei der Meldung ist insbesondere auf die Unterscheidung von Eigentum und Stimmrechten zu achten. Da Unternehmenswert-Anteile und eigene Anteile keine Stimmrechte haben, erhöhen sich die Stimmrechte der übrigen Gesellschafter entsprechend. Somit wird regelmäßig die Höhe der Geschäftsanteile und die Höhe der Stimmrechte divergieren und das wirtschaftliche Eigentum wird durch die Höhe der Stimmrechte bestimmt werden. Zusätzlich ist zu beachten, dass sich wirtschaftliches Eigentum auch durch Zusammenrechnung von Geschäftsanteilen und Unternehmenswert-Anteilen ergeben kann.

Bei Flexiblen Kapitalgesellschaften sind im Rahmen des Compliance-Packages der Gesellschaftsvertrag, soweit sich aus diesem von § 39 Abs. 2 erster Satz GmbHG abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben, und das Anteilsbuch über die Unternehmenswert-Anteile oder ein anderer Nachweis über die Anteile der Unternehmenswert-Beteiligten, zu übermitteln, sofern Unternehmenswertanteile bestehen.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 13.09.2024, 2024-0.413.351, BMF-AV Nr. 126/2024

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