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Sammelerlass Gemeinnützigkeitsreform 2025

BMF2025-0.080.71131.1.20252025Sammelerlass Gemeinnützigkeitsreform 2025

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Schlagworte:

GemRefG 2023

Wartung der Lohnsteuerrichtlinien 2002

I. Übersicht

Durch diesen Erlass erfolgt die Anpassung der Lohnsteuerrichtlinien 2002 insbesondere auf Grund der Änderungen durch das/die

Insbesondere wird Folgendes behandelt:

Einarbeitung der geänderten Rechtslage (auszugsweise Darstellung der wesentlichen Änderungen):

Abschnitt bzw. Randzahl

Inhalt

Rz 565 bis 568 566a,566b, 569, 570, 573 und 585

Rz 565 bis 571 und 585 werden auf Grund des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 aktualisiert, Rz 566a und 566b, der bisherige Text der Rz 569 bis 570 und Rz 573 werden gestrichen; die bisherige Rz 571 wird auf Rz 569 bis 571 aufgeteilt.

Rz 586, 587 und 588

Rz 586 wird auf Grund des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 aktualisiert und in Rz 586, 587 und 588 aufgeteilt.

Rz 12007, 12009, 12010, 12012, 12037, 12040, 12061a

Aktualisierung und Ergänzung auf Grund der Änderung der Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung.

Laufende Wartung (auszugsweise Darstellung der wesentlichen Änderungen):

Abschnitt bzw. Randzahl

Inhalt

Rz 92k und 92l

Ausführungen hinsichtlich pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler werden durch einen Verweis auf die Vereinsrichtlinien 2001 ersetzt.

II. Änderung von Randzahlen

Rz 32 wird geändert (GemRefG 2023)

32

(…) Die Förderungsmittel müssen aus den im Gesetz genannten Quellen stammen, nämlich aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung (vgl. Rz 28 und 29). Für den Bereich der Wissenschaft und Forschung sind gleichartige Mittel aus den im § 4a Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 188/2023 genannten Institutionen und Fonds begünstigt. Pauschale Aufwandsabgeltungen sind steuerpflichtig, allerdings sind die vom Empfänger getätigten Aufwendungen für seine Forschungstätigkeit als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abzugsfähig. Für Kunststipendien und Kunstpreise ist eine Befreiung von der Einkommensteuer im Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988 in der geltenden Fassung, vorgesehen.

Rz 35 wird geändert (GemRefG 2023)

35

(…)

Werden an ausländische Studierende (inkl. postgraduate Studierende) in Österreich aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4a Abs. 6 Z 3 EStG 1988 Stipendien vergeben und sieht die Vergabe die Zuerkennung von pauschalen Kostenersätzen für Reisen (Travel Allowance) sowie für andere im Zusammenhang mit der Ortsveränderung verbundene Aufwendungen (Mobility Allowance) vor, sind diese ebenfalls als Kostenersätze im Sinne des § 26 EStG 1988 ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten anzuerkennen, soweit sie die Sätze des jeweiligen EU-Mobilitätsprogrammes nicht übersteigen. Die sogenannte "Family Allowance" ist jedoch kein Kostenersatz im Sinne des § 26 EStG 1988.

(…)

Rz 37 wird geändert (GemRefG 2023)

37

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 sind Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4a Abs. 6 Z 3 EStG 1988 für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder der Forschung dient, von der Einkommensteuer befreit. (…)

Rz 92k und 92l hinsichtlich pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler werden durch einen Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Vereinsrichtlinien 2001 ersetzt

92k

Siehe zu den pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen Vereinsrichtlinien 2001 Rz 774a ff .

Siehe auch Beispiel Rz 10092k.

Randzahl 92l: derzeit frei

In Rz 383b wird ein Verweis angepasst (GemRefG 2023)

383b

[...]

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die ein politischer Funktionär freiwillig für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Zwecke leistet. Diese gehören zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung, auch wenn sie im Zusammenhang mit der politischen Funktion geleistet werden. Freiwilligkeit ist insbesondere bei Zuwendungen an eine überörtlich tätige Organisation anzunehmen, weil hier der Werbecharakter der Zuwendung zu verneinen ist. Eine Ausnahme stellen Spenden an Vereine im Sinne des § 4a Z 3 EStG 1988 dar (siehe EStR 2000 Rz 1305 ff). Diese können im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt werden.

[...]

Rz 565 bis 571 werden aktualisiert, Rz 566a und 566b, der bisherige Text der Rz 569 bis 570 und Rz 573 werden gestrichen; die bisherige Rz 571 wird auf Rz 569 bis 571 aufgeteilt (GemRefG 2023)

565

Ausgaben zur Leistung von Zuwendungen an Einrichtungen im Sinne des § 4a EStG 1988 sind insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen (zur automatischen Datenübermittlung siehe Rz 571 und Abschnitt 42.6).

Die Eignung eines Spendenempfängers als Einrichtung nach § 4a EStG 1988 ergibt sich bei Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 6 EStG 1988 aus dem Gesetz; bei Einrichtungen nach § 4a Abs. 3 EStG 1988 erfolgt die Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 4a Abs. 4 EStG 1988 durch einen Bescheid des Finanzamtes Österreich (bis 31.12.2020 Finanzamt Wien 1/23). Sämtliche Einrichtungen, deren Zugehörigkeit zum begünstigten Empfängerkreis durch Bescheid festgestellt wurde, sowie gesetzlich genannte inländische Einrichtungen, die eine Datenübermittlung vornehmen (siehe Rz 571), sind in der "Liste spendenbegünstigter Einrichtungen" auf der Webseite des BMF eingetragen.

566

Begünstigte Einrichtungen nach § 4a Abs. 6 EStG 1988 (explizit im Gesetz aufgezählt):

Begünstigte Einrichtungen nach § 4a Abs. 2 und 3 EStG 1988 (mit Bescheid festgestellt) sind solche, die begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 verfolgen und gemäß § 4a Abs. 3 EStG 1988 durch ihre Rechtsform als begünstigte Einrichtung in Betracht kommen .

Begünstigte Zwecke sind:

In Betracht kommen als begünstigte Einrichtungen Körperschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 KStG 1988 , solche öffentlichen Rechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 , mit Forschungs- oder Lehraufgaben befasste Einrichtungen von Gebietskörperschaften oder solche, an denen Gebietskörperschaften mehrheitlich beteiligt sind (siehe EStR 2000 Rz 1313a ).

Im Sinne des Urteils des EuGH vom 16.06.2011, Rs C-10/10, Kommission/Österreich , muss § 4a EStG 1988 unionsrechtskonform ausgelegt werden. Dementsprechend kommen als begünstigte Spendenempfänger auch den angeführten österreichischen Einrichtungen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Staat der europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, in Betracht.

569

Spenden sind nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie die empfangende Organisation der Finanzverwaltung im Wege der automatischen Datenübermittlung gemeldet hat (siehe Rz 630a). Das gilt nicht für Spenden an einen Spendenempfänger ohne feste örtliche Einrichtung im Inland.

Der Steuerpflichtige muss Spenden im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 , die an ausländische Organisationen geleistet werden, in die Steuererklärung aufnehmen und auf Verlangen der Abgabenbehörde belegmäßig nachweisen. Grundsätzlich ist jeder Beleg, der die inhaltlichen Mindestvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 erfüllt, anzuerkennen (zB Zahlscheine). Ein solcher Beleg hat daher jedenfalls zu enthalten:

Sollten Zweifel über den tatsächlichen Geldfluss bestehen, kann vom Finanzamt eine Spendenbestätigung oder der Kontoauszug abverlangt werden. Die Spendenorganisation hat auf Verlangen des Spenders eine Spendenbestätigung auszustellen. Die Spendenbestätigung hat neben den verpflichtenden Beleginhalten die Anschrift des Spenders und (falls vorhanden) auch die Registrierungsnummer der empfangenden Körperschaft anzuführen. Eine Sammelbestätigung der Spendenorganisation über die im Kalenderjahr geleisteten Beträge ist zulässig.

570

Zahlungen, die zu einer Gegenleistung eines Spendenempfängers an den Spender führen, Mitgliedsbeiträge, sowie "zweckgewidmete Kirchenbeiträge" (siehe Rz 560) sind nicht als begünstigte Spenden absetzbar. Als Spenden sind daher nur freiwillige Zuwendungen zu verstehen, die keinen Entgeltcharakter haben, sodass Leistungsvergütungen (zB an Feuerwehren) keinesfalls abzugsfähig sind.

Beispiel:

Voraussetzung für den Abzug von Spenden an das Bundesdenkmalamt ist, dass die Zuwendung nicht im Hinblick auf zugesagte Subventionen zur Sanierung des eigenen denkmalgeschützten Objektes hingegeben wird.

Zuwendungen, denen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang eine Gegenleistung gegenübersteht, sind nach § 4a Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur dann abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt. Umgekehrt darf also der gemeine Wert der Gegenleistung höchstens 50% der Zuwendung betragen. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.

Steht der Zuwendung jedoch eine Gegenleistung von völlig unerheblichem Wert gegenüber, ist zur Gänze von einer Spende auszugehen. Ob der Wert der Gegenleistung völlig unerheblich ist, ist nicht von der Wertrelation zur getätigten Spende, sondern vom Wert der Gegenleistung für sich abhängig. Von völlig unerheblichem Wert ist die Gegenleistung nur dann, wenn dieser zu vernachlässigen ist (zB einem Spendenerlagschein beiliegende Weihnachts- oder Glückwunschkarten). Näheres siehe EStR 2000 Rz 1308.

571

.

Nicht als Zuwendungen abzugsfähig sind die Mitgliedsbeiträge jener Mitglieder, die am Vereinsleben als vollberechtigte Mitglieder teilnehmen können und die lediglich auf Grund der Mitgliedschaft bei der Körperschaft geleistet werden (echte Mitgliedsbeiträge eines ordentlichen Mitgliedes). Auch Beiträge, die zur Erlangung einer von der Organisation konkret erwarteten bzw. erbrachten Gegenleistung gefordert und entrichtet werden (unechte Mitgliedsbeiträge), sind nicht abzugsfähig. Echte Mitgliedsbeiträge dienen vor allem der laufenden Abdeckung des Aufwandes der Körperschaft. Anzeichen für das Vorliegen von Mitgliedsbeiträgen eines ordentlichen Mitgliedes ist die allgemeine, statutengemäße Leistung durch die Mitglieder, unabhängig von Art und Ausmaß der Inanspruchnahme der Einrichtungen der Körperschaft (vgl. VereinsR 2001 Rz 339 und KStR 2013 Rz 514).

Beträge, die über diesen Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes hinaus vom Mitglied freiwillig oder auf Grund einer gegenüber der Körperschaft eingegangenen Einzelverpflichtung zur Förderung des Vereinszweckes geleistet werden, sind nicht als Mitgliedsbeiträge eines ordentlichen Mitgliedes anzusehen und daher als Spenden abzugsfähig. Dies gilt auch für Zahlungen auf Grund einer Fördermitgliedschaft ohne Mitgliedschaftsrechte (siehe EStR 2000 Rz 1308b ).

Randzahl 573: derzeit frei

Rz 586 wird aktualisiert und in Rz 586, 587 und 588 aufgeteilt (GemRefG 2023)

586

Freigebige Zuwendungen (Spenden) an nach § 4a EStG 1988 spendenbegünstigte Empfänger sind gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 als Sonderausgaben abzugsfähig, wobei der Gesamtbetrag aller als Betriebsausgaben und Sonderausgaben abzugsfähiger Zuwendungen mit 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte (des jeweiligen Veranlagungsjahres) vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 und Z 9 EStG 1988 begrenzt ist. Lohnsteuerlich begünstigt behandelte nichtselbständige Einkünfte, die entsprechend § 41 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 im Rahmen der Veranlagung nicht dem Einkommensteuertarif unterworfen werden, bleiben bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte außer Ansatz. Der Gesamtbetrag der Einkünfte umfasst auch solche, für die Österreich nach einem DBA kein Besteuerungsrecht zusteht (VwGH 24.5.2007, 2004/15/0051).

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer erzielt im Jahr 2024 steuerpflichtige Bezüge (KZ 245 des Jahreslohnzettels) in Höhe von 23.500 Euro. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2024beantragt er das Pendlerpauschale in Höhe von 1.476 Euro, Fortbildungskosten in Höhe von 2.024 Euro und absetzbare Spenden im Ausmaß von 1.900 Euro.

Bemessungsgrundlage für den Maximalbetrag iZm der Absetzbarkeit der Spenden ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Dieser beträgt 20.000 Euro (23.500 - 1.476 - 2.024). Die Absetzbarkeit der Spenden ist mit 10% dieses Betrages (ds. 2.000 Euro) begrenzt. Die Spenden können daher in der beantragten Höhe von 1.900 Euro berücksichtigt werden.

Beispiel 2:

Ein Steuerpflichtiger erzielt Einkünfte im Jahr 2024aus nichtselbständiger Arbeit (KZ 245 des Jahreslohnzettels) in Höhe von 30.000 Euro und einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 15.000 Euro. In seiner Einkommensteuererklärung 2024beantragt er absetzbare Spenden in Höhe von 2.500 Euro.

Bemessungsgrundlage für den Maximalbetrag iZm der Absetzbarkeit der Spenden ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Dieser beträgt 15.000 Euro (30.000 - 15.000). Die Absetzbarkeit der Spenden ist mit 10% dieses Betrages (ds. 1.500 Euro) begrenzt. Die beantragten Spenden können daher nur im Ausmaß von 1.500 Euro berücksichtigt werden.

587

Zuwendungen an nach § 4b EStG 1988 spendenbegünstigte Empfänger sind gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn diese zum Zweck der Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung oder an eine damit vergleichbare Vermögensmasse erbracht werden. Zuwendungen sind insoweit abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 und Z 9 EStG 1988 nicht übersteigen. Lohnsteuerlich begünstigt behandelte nichtselbständige Einkünfte, die entsprechend § 41 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 im Rahmen der Veranlagung nicht dem Einkommensteuertarif unterworfen werden, bleiben bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte außer Ansatz.

Zuwendungen, die vor dem 1. Jänner 2024 erfolgen, dürfen zudem zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Kalenderjahr der erstmaligen Zuwendung und den folgenden vier Kalenderjahren insgesamt den Betrag von 500.000 Euro nicht übersteigen.

Zuwendungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen und deren Berücksichtigung wegen Überschreitung des Höchstbetrages nicht möglich ist, können insoweit auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres als Sonderausgabe abgezogen werden (Zuwendungsvortrag).

Im jeweiligen Jahr geleistete Zuwendungen sind stets vorrangig abzuziehen. Nicht abzugsfähige Zuwendungen aus Vorjahren, die im Rahmen eines Zuwendungsvortrages zu berücksichtigen sind, sind in größtmöglichem Ausmaß zu verrechnen. Die zeitlich am längsten zurückliegenden Beträge sind dabei zuerst zu berücksichtigen.

588

Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung (§ 1 Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, ISBG) sowie an deren Substiftungen (§ 4 Abs. 5 ISBG) zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung im Sinne des § 4c EStG 1988 sind gemäß § 18 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 als Sonderausgaben abzugsfähig. Derartige Zuwendungen sind zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Kalenderjahr der Zuwendung grundsätzlich in Höhe von 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte abzugsfähig. Insoweit derartige Zuwendungen jedoch gemeinsam mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen weder den Betrag von 500.000 Euro noch den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind sie jedenfalls als Sonderausgaben abzugsfähig. Lohnsteuerlich begünstigt behandelte nichtselbständige Einkünfte, die entsprechend § 41 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 im Rahmen der Veranlagung nicht dem Einkommensteuertarif unterworfen werden, bleiben bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte außer Ansatz. Die Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe ist daher wie folgt begrenzt:

Beispiel 1:

Als Betriebsausgabe sind gemäß § 4c EStG 1988 100.000 Euro abziehbar; der Gewinn beträgt demnach 0, der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 30.000, die 10%-Grenze beträgt 3.000 Euro. Von der noch nicht als Betriebsausgabe berücksichtigten Zuwendung (60.000 Euro) ist der Betrag von 30.000 Euro als Sonderausgabe abziehbar.

Beispiel 2:

Als Betriebsausgabe sind gemäß § 4c EStG 1988 100.000 Euro abziehbar; der Gewinn beträgt demnach 0, der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 800.000, die 10%-Grenze beträgt 80.000 Euro. Von dem für die Berücksichtigung als Sonderausgabe in Betracht kommenden Betrag der Zuwendung (20.000 Euro + 500.000 Euro = 520.000 Euro) ist der Betrag von 380.000 Euro als Sonderausgabe abziehbar, sodass insgesamt 500.000 Euro berücksichtigt werden.

Für Zuwendungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen, gilt:

Soweit die Berücksichtigung einer Zuwendung wegen Überschreitung des Höchstbetrages nicht möglich ist, kann eine Zuwendung zur ertragsbringenden Vermögensausstattung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres als Sonderausgabe abgezogen werden (Zuwendungsvortrag).

Im jeweiligen Jahr geleistete Zuwendungen sind stets vorrangig abzuziehen. Nicht abzugsfähige Zuwendungen aus Vorjahren, die im Rahmen eines Zuwendungsvortrages zu berücksichtigen sind, sind in größtmöglichem Ausmaß zu verrechnen. Die zeitlich am längsten zurückliegenden Beträge sind dabei zuerst zu berücksichtigen.

Rz 12007, 12009 bis 12012, 12037 und 12040 werden aktualisiert und nach Rz 12061 die neue Rz 12061a eingefügt (GemRefG 2023, Änderung der Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung )

12007

Hat der Zuwendende seine Identifikationsdaten bekannt gegeben, sind folgende Zuwendungsempfänger zur Datenübermittlung verpflichtet, wenn sie eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben:

Alle Einrichtungen, die Teilnehmer an der Sonderausgabendatenübermittlung sind, werden auf der BMF-Homepage in der "Liste begünstigter Einrichtungen" veröffentlicht.

12009

(…)

Für Spenden, die als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, besteht (weiterhin) die Verpflichtung des Spenders zum Belegnachweis und die Verpflichtung der Spendenorganisation zur Ausstellung eine Spendenbestätigung auf Verlangen (§ 4a Abs. 7 Z 7 EStG 1988).

12010

Die Verpflichtung zur Datenübermittlung hat für Organisationen, die durch Bescheid des Finanzamtes Österreich (bis 31.12.2020 des Finanzamtes Wien 1/23) begünstigte Spendenempfänger sind, in Bezug auf die Erteilung bzw. Verlängerung der Spendenbegünstigung folgende Bedeutung:

1.Erteilung der Spendenbegünstigung:
Die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger setzt gemäß § 4a Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 neben der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen voraus, dass die Körperschaft glaubhaft macht, dass sie Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 getroffen hat. Zur Glaubhaftmachung dienen:

a)Beantragung eines noch nicht vorhandenen FinanzOnline-Zuganges,

b)Planungsüberlegungen betreffend technischer Umsetzungsschritte bzw. Organisationsmaßnahmen für die Übermittlungsverpflichtung,

c)Vorbereitung/Durchführung derartiger Maßnahmen.

Im Antrag auf Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides ist bekannt zu geben, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung im Sinne des § 18 Abs. 8 EStG 1988 getroffen wurden. Außerdem ist im Antrag der gesetzliche Vertreter mit Adresse und Telefonnummer bekannt zu geben.

2.Verlängerung der Spendenbegünstigung:
Diesbezüglich müssen ebenfalls die Voraussetzungen des § 4a Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 erfüllt sein.

3.Wird einer tatsächlich eingetretenen Übermittlungsverpflichtung zur Gänze nicht nachgekommen, ist die Spendenbegünstigung zu widerrufen (siehe Rz 12012). Das kann auch auf einen entsprechenden Antrag der Organisation erfolgen. Auf Grund des Widerrufsbescheides erfolgt dann auf der Liste die zeitliche Begrenzung des Status als begünstigte Einrichtung.

12011

Im Fall einer Treuhandschaft zwischen einem Zuwendungsempfänger (zB einem Museum) und einem Treuhänder (zB Förderverein, der als treuhändig Empfangsberechtigter des Museums auftritt und Spenden vereinnahmt), ist die Zuwendung ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Treuhänder dem Spendenempfänger zuzurechnen (EStR 2000 Rz 1310). Dabei muss sichergestellt und dokumentiert sein, dass die gesammelten Spenden zur Gänze an die begünstigte Organisation weitergeleitet werden. Die Treuhandschaft bewirkt die Zurechnung der Zuwendung an den Treugeber, der ist zur Datenübermittlung verpflichtet ist.

12012

§ 18 Abs. 8 Z 4 EStG 1988 sieht Regelungen für den Fall vor, dass eine betroffene Organisation ihrer Verpflichtung zur Gänze nicht nachkommt, dh. keine Maßnahmen zur Umsetzung der Datenübermittlungsverpflichtung vorgenommen hat.

Werden von einer in der Liste gemäß § 4a Abs. 5 Z 3 EStG 1988 aufscheinenden Organisation Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Übermittlungspflicht gänzlich, somit in Bezug auf alle Personen, die Beiträge oder Zuwendungen geleistet haben, unterlassen, ist die Organisation zunächst aufzufordern, dies nachzuholen. Unterbleibt dies, ist für eine in der Liste eingetragene Organisation der Begünstigungsbescheid zu widerrufen und die in der Liste die Geltungsdauer der Spendenbegünstigung der Körperschaft zu begrenzen, wodurch sie ab diesem Zeitpunkt ihren Status als begünstigte Organisation verliert (§ 18 Abs. 8 Z 4 EStG 1988).

(…)

12037

Folgenden Organisationen wird gemäß § 10 Z 1 der Verordnung der Zugang für die FinanzOnline-Teilnahme von der Finanzverwaltung ohne Antrag ermöglicht:

1.Eine Organisation, die auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen als spendenbegünstigt ausgewiesen ist (§ 4a Abs. 5 Z 3 EStG 1988).

2.Die Österreichische Akademie der Wissenschaften.

3. Die GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022.

4. Die OeAD GmbH gemäß dem OeAD-Gesetz (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008.

5.Die Österreichische Nationalbibliothek.

6.Das Österreichisches Filminstitut gemäß § 1 des Filmförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 557/1980.

7.Das Bundesdenkmalamt.

8.Der Bundesdenkmalfonds gemäß § 33 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923.

9.Die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA).

10.Die Diplomatische Akademie.

11.Ein Landesfeuerwehrverband und eine freiwillige Feuerwehr. Der Österreichische Bundesfeuerwehrverband hat dem Bundesministerium für Finanzen die Landesfeuerwehrverbände und die Bezeichnungen der freiwilligen Feuerwehren im Bundesgebiet für die Teilnahme an der Datenübermittlung bekannt zu geben und allfällige nachträgliche Änderungen zu melden.

12. Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR).

13. Der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß §§ 36 ff des Freiwilligengesetzes .

12040

Die Zulassung zur Datenübermittlung mit Bescheid bestätigt zugleich, dass der Teilnehmer eine sonderausgabenbegünstigte Organisation ist.

Insbesondere folgende Institutionen haben im Rahmen der Antragstellung offen zu legen, dass die jeweiligen materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Spendenbegünstigung und die Registrierung vorliegen:

12061a

Spenden sind nur dann abzugsfähig, wenn die Datenübermittlung rechtskonform erfolgt. Wurde eine Datenübermittlung von der begünstigten Einrichtung unrichtigerweise vorgenommen, führt dies nicht zur Abzugsfähigkeit der Spende. § 18 Abs. 8 Z 5 lit. a EStG 1988 sieht eine Haftung der Körperschaft oder Einrichtung für unrichtige Datenübermittlungen vor. Diese Haftung greift dann, wenn die unrichtige Datenübermittlung der Körperschaft bzw. der Einrichtung zugerechnet werden kann. Davon ist auszugehen, wenn die Datenübermittlung vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig vorgenommen und nicht korrigiert wird (zB Mitgliedsbeiträge werden als Spenden in die Datenübermittlung einbezogen). Diese Haftung greift jedoch nur dann ein, wenn die dadurch entgangene Steuer beim Spender nicht einbringlich ist. Dies gilt zusätzlich zu den Regelungen über die Abgabenhinterziehung bzw. grob fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß §§ 33 f FinStrG , wo die Organisation als Beitragstäterin anzusehen sein kann. Auch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 FinStrG kann in diesem Zusammenhang in Betracht kommen.

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betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

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