nächstes Dokument

Anwendung der Anrechnungsmethode bei in Österreich ansässiger Person mit US-Staatsbürgerschaft

BMF2025-0.650.57214.8.20252025

EAS 3459

Bezieht ein US-Staatsbürger Dividenden von börsennotierten US-Gesellschaften und verfügt er ausschließlich in Österreich über einen Wohnsitz und ist er deshalb gemäß Art. 4 DBA-USA aufgrund des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich ansässig, stellt sich die Frage der Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß Art. 22 Abs. 2 des Abkommens.

Wie bereits in EAS 3170 angeführt, dürfen gemäß Art. 1 Abs. 4 DBA-USA beide Staaten ihre ansässigen Personen bzw. Staatsbürger so besteuern, als ob das Abkommen nicht in Kraft wäre und die in Österreich und in den USA besteuerten Einkünfte sind nach den Regelungen des Art. 22 Abs. 2 DBA-USA von der Doppelbesteuerung zu entlasten.

Art. 22 Abs. 2 DBA-USA enthält eine Sonderregelung für die Vermeidung der Doppelbesteuerung für US-Staatsbürger, die in Österreich ansässig sind, und sieht Anrechnungsvorschriften sowohl für Österreich als auch für die USA vor. Demnach ist Österreich gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA-USA verpflichtet, bei der Anrechnung der US-Steuer in Österreich so vorzugehen, als würden die US-Einkünfte von einer in Österreich ansässigen Person ohne US-Staatsbürgerschaft bezogen werden und die in den Zuteilungsregeln enthaltenen Quellensteuerbegrenzungen finden Anwendung. Da gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA-USA das amerikanische Quellenbesteuerungsrecht für Beteiligungen, die durch natürliche Personen gehalten werden, auf 15% des Bruttobetrags der Dividenden beschränkt ist, rechnet Österreich die in den USA gezahlte Steuer nur in diesem Ausmaß auf die österreichische Steuer an. Der letzte Teilsatz in Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA-USA kommt nicht zur Anwendung, da die Dividenden aus US-Quellen stammen und die USA deshalb nicht nur aufgrund der Staatsbürgerschaft besteuern darf, sondern gleichzeitig auch Quellenstaat sind.

In einem weiteren Schritt sind die USA gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. b DBA-USA verpflichtet, die in Österreich gezahlte Steuer, die nach Anrechnung der 15-prozentigen Quellensteuer verbleibt, auf die US-Steuer anzurechnen. Dabei darf die von den USA gewährte Anrechnung den Teil der US-Steuer nicht schmälern, der nach Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA-USA auf die österreichische Steuer anrechenbar ist. Im Ergebnis sind die USA daher berechtigt, das auf Abkommensebene eingeräumte 15-prozentige Quellenbesteuerungsrecht vollumfänglich auszuüben - ohne eine österreichische Steuer darauf anzurechnen. Fällt darüber hinaus eine US-Steuer an, kann die österreichische Steuer, die in Österreich nach Anrechnung der US-Steuer verblieben ist, wiederum in einem zweiten Schritt auf die US-Steuer angerechnet werden. Mit anderen Worten sieht der Mechanismus des DBA-USA vor, dass die USA wie der Quellenstaat besteuern und, sofern die US-Steuer insgesamt höher als die österreichische Steuer ist, den die österreichische Steuer überschießenden Betrag ebenfalls einbehalten dürfen.

Bezieht der in Österreich ansässige US-Staatsbürger beispielsweise von einer US-Gesellschaft eine Bruttodividende in Höhe von 100, so beträgt die darauf entfallende österreichische Steuer 27,5. Österreich rechnet gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. a die US-Quellensteuer im Sinne des Art. 10 Abs. 2 lit. b im Ausmaß von 15 auf die österreichische Steuer an, sodass die in Österreich zahlbare Steuer nach Anrechnung der US-Steuer 12,5 beträgt. Die USA dürfen ihrerseits die US-Dividende nach Maßgabe des US-Steuerrechts besteuern und rechnen gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. b die in Österreich gezahlte Steuer unter Berücksichtigung des oben dargestellten Mechanismus auf die US-Steuer an. Unter der Annahme, dass auf amerikanischer Seite von der US-Dividende eine US-Steuer in Höhe von 25 erhoben wird, rechnen die USA unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages die in Österreich zahlbare Steuer (12,5) in Höhe von lediglich 10 auf die US-Steuer von 25 an, sodass die in den USA zahlbare Steuer nach Anrechnung der österreichischen Steuer bei 15 verbleibt und keine weitere US-Steuer anfällt. Würde hingegen die US-Steuer 30 betragen, so wäre die in Österreich zahlbare Steuer in vollem Umfang (dh. in Höhe von 12,5) auf die US-Steuer anzurechnen und die in den USA zahlbare Steuer nach Anrechnung der österreichischen Steuer 17,5 (+2,5) betragen.

Bundesministerium für Finanzen, 14. August 2025

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 1 Abs. 4 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 4 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 22 Abs. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

US-Staatsbürgerschaft, Dividenden, Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Methodenartikel, Anrechnungshöchstbetrag, Staatsbürgerbesteuerung, Endbesteuerung, Steueranrechnung

Verweise:

EAS 3170

Stichworte