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Quellensteuerbefreiung im Rahmen öffentlich abgesicherter Exportfinanzierung

BMF2025-0.625.7978.8.20252025

EAS 3458

Gewährt eine in Österreich ansässige Gesellschaft ihrer 100-prozentigen usbekischen Tochtergesellschaft ein Darlehen (Kredit), welches durch eine österreichische Bank finanziert wird, die sich bei der Österreichischen Kontrollbank AG (OeKB) refinanziert, und die OeKB zusätzlich eine Garantie in Form eines Avals übernimmt, so stellt sich die Frage, ob die Zinsen von der Besteuerung im Quellenstaat aufgrund von Artikel 11 Abs. 3 lit. c DBA-Usbekistan befreit sind.

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 lit. c DBA-Usbekistan sind Zinsen von der Besteuerung im Quellenstaat (Usbekistan) befreit, wenn sie im Zusammenhang mit einem Darlehen (Kredit) stehen, das (der) von einer öffentlichen Einrichtung gewährt, garantiert oder besichert wurde, sofern dieses Darlehen (dieser Kredit) der Exportförderung dient.

Die OeKB agiert auf Grundlage des Ausfuhrförderungsgesetzes als Beauftragte der Republik Österreich, womit eine öffentlich unterstützte Exportfinanzierung vorliegt. Da die OeKB auf gesetzlicher Grundlage (Ausfuhrförderungsgesetz, Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz) im Auftrag der Republik Österreich handelt, unter staatlicher Aufsicht steht (Rechnungs- und Finanzkontrolle durch Staatskommissäre) und Haftungen im Namen der Republik abwickelt (die OeKB fungiert als "handling agent" des Bundesministeriums für Finanzen), erfüllt sie die Voraussetzungen für den Begriff der "öffentlichen Einrichtung" im Sinne der genannten Abkommensbestimmung. Gleiches gilt für die Österreichische Entwicklungsbank AG (OeEB), die im Auftrag der Republik Österreich Entwicklungsfinanzierungen im Ausland durchführt und ebenfalls als öffentliche Einrichtung zu qualifizieren ist.

Infolgedessen sind die Zinszahlungen der usbekischen Tochtergesellschaft an die österreichische Muttergesellschaft von der Quellenbesteuerung befreit; etwaig dennoch einbehaltene Quellensteuern können in Österreich nicht angerechnet werden. Sollte Usbekistan die Bestimmung anders auslegen und keine Rückerstattung der einbehaltenen Quellensteuern gewähren, kann eine dadurch eintretende Doppelbesteuerung nur in einem Verständigungsverfahren gemäß Art. 25 DBA-Usbekistan beseitigt werden.

Bundesministerium für Finanzen, 8. August 2025

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 Abs. 3 lit. c DBA UZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Usbekistan (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 150/2001
AusfFG, Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981
AFFG, Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 196/1967
Art. 25 DBA UZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Usbekistan (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 150/2001

Schlagworte:

Zinsbesteuerung, Öffentliche Institutionen, Exportförderung, Quellensteuerbefreiung, Exportfinanzierung, Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB), Öffentliche Einrichtung

Stichworte